Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 6, Fassung vom 25.02.2013

Führerscheingesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Mindestalter

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:
    1. Ziffer eins
      Klasse AM: vollendetes 15. Lebensjahr,
    2. Ziffer 2
      Klasse A1: vollendetes 16. Lebensjahr,
    3. Ziffer 3
      Klasse A2: vollendetes 18. Lebensjahr,
    4. Ziffer 4
      Klasse A: vollendetes 20. Lebensjahr bei vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,
    5. Ziffer 5
      Klasse A: vollendetes 24. Lebensjahr ohne vorangegangenem zweijährigem Besitz der Klasse A2,
    6. Ziffer 6
      Klasse B: vollendetes 18. Lebensjahr, ausgenommen im Fall des Paragraph 19,,
    7. Ziffer 7
      Klassen BE, C1 und C1E: vollendetes 18. Lebensjahr,
    8. Ziffer 8
      Klassen C und CE: vollendetes 21. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2,,
    9. Ziffer 9
      Klassen D1 und D1E: vollendetes 21. Lebensjahr,
    10. Ziffer 10
      Klassen D und DE: vollendetes 24. Lebensjahr, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 3,,
    11. Ziffer 11
      Klasse F:
      1. Litera a
        vollendetes 16. Lebensjahr, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung,
      2. Litera b
        vollendetes 18. Lebensjahr.
  2. Absatz 2,Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, des Paragraph 18 a, Absatz 4 und des Paragraph 19, Absatz eins, frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.
  3. Absatz 3,Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,)

  4. Absatz 5,Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, gilt abweichend von den Absatz 2 und 4 :
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung gemäß Absatz 2, für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;
    2. Ziffer 2
      mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40129878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P6/NOR40129878