Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 12, Fassung vom 28.02.2006

Führerscheingesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.12.2005

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Prüfungsfahrzeuge

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet” sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.
  2. Absatz 2Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder:
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder
    2. Ziffer 2
      zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (Paragraph 19, Absatz 3, FSG) bestimmt waren.
    Die Prüfung für die Unterklasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.
  3. Absatz 3Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A und F kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse oder Unterklasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,
    2. Ziffer 2
      der notwendigen technischen Ausstattung,
    3. Ziffer 3
      der Bedienungselemente und
    4. Ziffer 4
      der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40071519