Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 11, Fassung vom 01.04.2005

Führerscheingesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2, Absatz eins,) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
    1. Ziffer eins
      auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen,
    2. Ziffer 2
      auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und
    3. Ziffer 3
      auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:
      1. Litera a
        die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;
      2. Litera b
        das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;
      3. Litera c
        die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
      4. Litera d
        alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);
      5. Litera e
        durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;
      6. Litera f
        bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C, C+E, D, D+E und F sowie die Unterklassen C1 und C1+E auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.
  3. Absatz 3Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
    3. Ziffer 3
      eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von
      mindestens 25 Minuten für die Klassen A, B und B+E und von
      mindestens 45 Minuten für die Klassen C, C+E, D, D+E und die Unterklassen C1 und C1+E.
  5. Absatz 5Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm
    1. Ziffer eins
      die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben;
    2. Ziffer 2
      mitzuteilen, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
  6. Absatz 6Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.
  7. Absatz 6 aDer Kandidat hat für die Abnahme der Fahrprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle, der die Prüfungseinteilung obliegt, zu tragen hat. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes im Zuge der Abnahme der Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten.
  8. Absatz 7Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      den Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,
    3. Ziffer 3
      den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,
    4. Ziffer 4
      die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung sowie die Vergütung der im Rahmen der Fahrprüfung anfallenden behördlichen Aufwendungen.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40030445