Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 1, Fassung vom 30.09.2002

Führerscheingesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
  2. Absatz 2Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
  3. Absatz 3Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen über 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse, die Feuerwehrfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 sind, ist jedoch außer mit einer Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt.
  4. Absatz 4Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, zulässig.
  5. Absatz 5Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6,, nicht erforderlich für das Lenken von
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;
    2. Ziffer 2
      Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      Invalidenkraftfahrzeugen.
  6. Absatz 6Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Absatz 5, ist jedoch nur zulässig, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Lenker eines in Absatz 5, Ziffer eins, genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 das 15.  Lebensjahr – vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der Lenker jedoch einen Mopedausweis (Paragraph 31,) besitzen;
    3. Ziffer 3
      der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (Paragraph 31, Absatz 3 a,) besitzt;
    4. Ziffer 4
      der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (Paragraph 31,) besitzt.
    Ein Mopedausweis gemäß Paragraph 31, Absatz 3 a, berechtigt auch zum Lenken von in Ziffer 2 und 4 genannten Kraftfahrzeugen. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Ziffer 2 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40017078

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P1/NOR40017078