Bundesrecht konsolidiert: Führerscheingesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Führerscheingesetz § 10

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fachliche Befähigung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsVor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
  2. Absatz 2Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nur zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      verkehrszuverlässig sind,
    2. Ziffer 2
      gesundheitlich geeignet sind und
    3. Ziffer 3
      die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben.
    Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.
  3. Absatz 3Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt für Bewerber,
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 119, (in Landwirtschaftsschulen), Paragraph 120, (bei öffentlichen Dienststellen) oder Paragraph 122 a, KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
    2. Ziffer 2
      die eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen oder besessen haben.
  4. Absatz 4Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und
    3. Ziffer 3
      anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.
    Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.

Im RIS seit

17.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40172239

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P10/NOR40172239