Bundesrecht konsolidiert: Schifffahrtsgesetz § 131, Fassung vom 07.05.2022

Schifffahrtsgesetz § 131

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

Paragraph 131,
  1. Absatz einsDie Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behörde können, wenn objektive Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Mitglied der Decksmannschaft die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt, dieses Mitglied auffordern, seine medizinische Tauglichkeit nach Absatz eins, erneut nachzuweisen.
  3. Absatz 3Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit nach Absatz eins, sind sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen.
  4. Absatz 4Zu sachverständigen Ärztinnen bzw. sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsangehörige sind und die Anforderungskriterien erfüllen.
  5. Absatz 5Die Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt ist bei Wegfall eines der in Absatz 4, genannten Anforderungskriterien zu widerrufen.
  6. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Kriterien für die medizinische Tauglichkeit, über die Anforderungen an sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte sowie über die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des Zeugnisses gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240209