Bundesrecht konsolidiert: Schifffahrtsgesetz § 103, Fassung vom 14.10.2019

Schifffahrtsgesetz § 103

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassungsurkunde

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDie Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  2. Absatz 2Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  3. Absatz 3In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die Ergebnisse von Untersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  4. Absatz 5Die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
  5. Absatz 6Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.
  6. Absatz 7Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Unionszeugnisse (Paragraph 100, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (Paragraph 101, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß Paragraph 101, Absatz 2,

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40208848