(3)Absatz 3In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von Untersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die Ergebnisse von Untersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)