Bundesrecht konsolidiert: Poststrukturgesetz § 17a, Fassung vom 31.12.2010

Poststrukturgesetz § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Poststrukturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

PTSG

Index

91/02 Post

Beachte

Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung

Text

Dienstrecht für Beamte

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsFür die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der nach Paragraph 17, Absatz 2, jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
    1. Ziffer eins
      alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
    2. Ziffer 2
      die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
  4. Absatz 4Verordnungen nach Absatz 3, sind als Verordnungen des nach Paragraph 17, Absatz 2, zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen.
  5. Absatz 5Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Absatz 3, gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.
  6. Absatz 6Verordnungen nach Absatz 3, können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
  7. Absatz 7Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.
  8. Absatz 8Betriebe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, gelten als Dienststellen im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.
  9. Absatz 9In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
  10. Absatz 9 aBei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (Paragraphen 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 101, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sondern gemäß Paragraph 72, Absatz 3, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.
  11. Absatz 10Paragraph 7, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, gilt für gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß
    1. Ziffer eins
      jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
    2. Ziffer 2
      daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, betrieben werden.
  12. Absatz 11Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Absatz 3, Ziffer 2, jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.
  13. Absatz 12Abweichend von Absatz 11, ist im Anwendungsbereich des Abschnitts römisch IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach Paragraph 20 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach Paragraph 42, des Pensionsgesetzes 1965 der in Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.

Schlagworte

Dienstbehörde, Bezugsansatz, Lohnanpassung, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR40093825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P17a/NOR40093825