Bundesrecht konsolidiert: Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen Art. 74, Fassung vom 19.09.2017

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen Art. 74

Kurztitel

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 885/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 74

Inkrafttretensdatum

13.08.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 74

Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten

  1. Absatz eins,Die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten erfolgt durch Übereinkunft auf der Grundlage des Völkerrechts im Sinne des Artikels 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, um eine der Billigkeit entsprechende Lösung zu erzielen.
  2. Absatz 2,Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Übereinkunft zustande, so nehmen die beteiligten Staaten die in Teil römisch fünfzehn vorgesehenen Verfahren in Anspruch.
  3. Absatz 3,Bis zum Abschluß der in Absatz 1 vorgesehenen Übereinkunft bemühen sich die beteiligten Staaten nach besten Kräften und im Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen und während dieser Übergangszeit die Erzielung der endgültigen Übereinkunft nicht zu gefährden oder zu verhindern. Diese Vereinbarungen lassen die endgültige Abgrenzung unberührt.
  4. Absatz 4,Ist zwischen den beteiligten Staaten eine Übereinkunft in Kraft, so werden Fragen der Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone in Übereinstimmung mit dieser Übereinkunft geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156440

Alte Dokumentnummer

N9199552834J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/885/A74/NOR12156440