Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 30, Fassung vom 04.12.2025

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 30

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

02.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

6. Abschnitt
Vorschriften für den EWR

Pflichten der Versicherungsunternehmen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsFolgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben:
    1. Ziffer eins
      Versicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967),
    2. Ziffer 2
      Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden.
  2. Absatz 2Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Absatz eins, vollzogen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40028740

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P30/NOR40028740