Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 31b, Fassung vom 14.11.2025

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 31b

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausländische Fahrzeuge

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDer Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
    4. Ziffer 4
      Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt,
    5. Ziffer 5
      Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht.
  2. Absatz 2Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Artikel 23, der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Absatz eins, erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.
  3. Absatz 3Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Artikel 23, der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 23, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2009/103/EG benötigen.
  4. Absatz 4Im Fall von Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 5, Ziffer 20, Litera a, Sub-Litera, b, b, VAG 2016 von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden und wenn Österreich betroffener Vertragsstaat ist, hat der Fachverband der Versicherungsunternehmen
    1. Ziffer eins
      mit der nach Artikel 23, der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten Auskunftsstelle des Zulassungsvertragsstaats, sofern das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat zugelassen ist,
    2. Ziffer 2
      mit der Auskunftstelle des Bestimmungsvertragsstaats, sofern dieser vom Zulassungsvertragsstaat abweicht, sowie
    3. Ziffer 3
      mit den Auskunftsstellen aller sonstiger anderer betroffener Vertragsstaaten, wie beispielsweise des Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Unfall ereignet hat oder in dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz hat,

zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen über das Fahrzeug, die dem Fachverband der Versicherungsunternehmen und den anderen Auskunftsstellen gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2009/103/EG vorliegen, zur Verfügung stehen.

Anmerkung

EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002; Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Im RIS seit

15.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40256449

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P31b/NOR40256449