Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 31b, Fassung vom 31.12.2015

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 31b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausländische Fahrzeuge

Paragraph 31 b,
  1. Absatz eins,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geschädigt wurden, innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis Auskunft zu geben über
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Nummer der Urkunde über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
    4. Ziffer 4
      Namen und Anschrift der Einrichtung oder Stelle, die dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, wenn das Fahrzeug von der Versicherungspflicht ausgenommen ist und nicht das nationale Versicherungsbüro im Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschädigten den Schaden ersetzt,
    5. Ziffer 5
      Namen und Anschrift des Fahrzeugeigentümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des Halters, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft macht.
  2. Absatz 2,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die nach Artikel 5, der Richtlinie 2000/26/EG eingerichtete Auskunftsstelle in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, unverzüglich um die für die Auskunft gemäß Absatz eins, erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den nach Artikel 5, der Richtlinie 2000/26/EG eingerichteten Auskunftsstellen in anderen Vertragsstaaten unverzüglich die Angaben mitzuteilen, die diese zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 5, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG benötigen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,)

Anmerkung

EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002; Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40088468

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P31b/NOR40088468