(1)Absatz eins,Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 12a VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß Paragraph 12 a, VAG bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.