Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 29a, Fassung vom 31.12.2015

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 29a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Pflichten des Versicherers

Paragraph 29 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherer oder sein gemäß Paragraph 12 a, VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.
  2. Absatz 2,Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist schriftlich zu begründen.
  3. Absatz 3,Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Absatz eins, angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.
  4. Absatz 4,Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Absatz eins und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Absatz eins,
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten auch für die Leistungsverpflichtungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs gegenüber geschädigten Dritten auf Grund des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, Sitzung 23).

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002;
Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40088466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P29a/NOR40088466