Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KHVG 1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Verfahren
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2)Absatz 2,Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.
(3)Absatz 3,Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen sind.
(4)Absatz 4,Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter der zuständigen Bundesminister einzuladen. Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.
Schlagworte
Kfz-Ausschuß
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
10012323
Dokumentnummer
NOR12154657
Alte Dokumentnummer
N9199423258L