Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 33, Fassung vom 11.07.1997

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 33

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Verfahren

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.
  3. Absatz 3,Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen sind.
  4. Absatz 4,Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter der zuständigen Bundesminister einzuladen. Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.

Schlagworte

Kfz-Ausschuß

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR12154657

Alte Dokumentnummer

N9199423258L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P33/NOR12154657