Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
31.03.2002
Abkürzung
KHVG 1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
7. Abschnitt
Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Zusammensetzung
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsZur Beratung der zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs zu entsenden.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3)Absatz 3Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Schlagworte
Autofahrerbund, Motorradfahrerbund, Automobilclub, Motorradclub,
Kfz-Ausschuß
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Gesetzesnummer
10012323
Dokumentnummer
NOR12154656
Alte Dokumentnummer
N9199423257L