Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bestätigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.