Bundesrecht konsolidiert: Elektrotechnikgesetz 1992 § 7, Fassung vom 12.06.2024

Elektrotechnikgesetz 1992 § 7

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

28.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Absatz eins, in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.
  3. Absatz 3Dient die Verordnung nach Absatz eins, nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.
  4. Absatz 4Nachweise nach Absatz eins, oder 2 sind:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,). Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
    2. Ziffer 2
      Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bestätigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
    3. Ziffer 3
      Bestätigungen des Herstellers oder Einführers oder Bevollmächtigten über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
  5. Absatz 5Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Absatz eins, oder 2 anzugeben.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Absatz 4, festlegen.

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P7/NOR40248275