(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 3 Abs. 3) noch nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt und in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, daß dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in § 4 Abs. 2 lit. a angeführten erheblichen Mißstände zu erwarten ist.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Absatz eins und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3,) noch nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt und in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, daß dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, angeführten erheblichen Mißstände zu erwarten ist.