Bundesrecht konsolidiert: Seeschifffahrts-Verordnung § 116, Fassung vom 02.08.2021

Seeschifffahrts-Verordnung § 116

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

15.04.1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Raumleitern

Paragraph 116,
  1. Absatz einsLaderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe müssen für jede Luke eine fest verlegte stählerne Raumleiter besitzen. Laderäume, durch die ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder Seite des Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet sein. Bei mehr als 10 m Raumtiefe müssen die Raumleitern nach Möglichkeit in Abständen von höchstens 4 m mit Einrichtungen zum Ausruhen, wie Podesten oder Sitzbügeln, unterteilt sein. Für Laderäume bis zu 3 m Raumtiefe sind hölzerne Raumleitern bereitzuhalten, wenn keine fest verlegten stählernen Leitern vorhanden sind; sie müssen bei Gebrauch gut gesichert werden.
  2. Absatz 2Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen von mehr als 6 m dürfen die Raumleitern nur fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern müssen geneigt aufgestellt und mit einem Geländer ausgerüstet sein.
  3. Absatz 3Für Teildecks, die nicht von Raumleitern aus zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.
  4. Absatz 4Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit und in einer Flucht ausgeführt sein; sie sind an den Süllen weiterzuführen. Die Sprossen müssen auch beim Übergang von einer Leiter zur anderen in 0,30 m Abstand voneinander und in mindestens 0,18 m Abstand von festen Bauteilen entfernt angeordnet sein.
  5. Absatz 5Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa 0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche angebracht sein.
  6. Absatz 6Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken eingebaut sind, müssen die Einsteigluken einen lichten Querschnitt von 600 x 600 mm aufweisen.
  7. Absatz 7Raumleitern dürfen von der Ladung nicht derart verstellt werden, daß das Verlassen des Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149028

Alte Dokumentnummer

N9198151072J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/189/P116/NOR12149028