(1)Absatz einsLaderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe müssen für jede Luke eine fest verlegte stählerne Raumleiter besitzen. Laderäume, durch die ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder Seite des Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet sein. Bei mehr als 10 m Raumtiefe müssen die Raumleitern nach Möglichkeit in Abständen von höchstens 4 m mit Einrichtungen zum Ausruhen, wie Podesten oder Sitzbügeln, unterteilt sein. Für Laderäume bis zu 3 m Raumtiefe sind hölzerne Raumleitern bereitzuhalten, wenn keine fest verlegten stählernen Leitern vorhanden sind; sie müssen bei Gebrauch gut gesichert werden.