Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
15.04.1981
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SeeSchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Mißachtung behördlicher Anordnungen
§ 53.Paragraph 53,
Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR12148883
Alte Dokumentnummer
N9198137066J