Bundesrecht konsolidiert: Seeschifffahrtsgesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Seeschifffahrtsgesetz § 3

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Flaggenführung und Reedereizeichen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Absatz 2, darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.
  2. Absatz 2Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
  3. Absatz 3Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

Schlagworte

Reedereizeichen

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/174/P3/NOR40138795