Bundesrecht konsolidiert: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 17a, Fassung vom 06.09.2026

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 17a

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17a

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Umfinanzierung von Beiträgen

Paragraph 17 a,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten neben dem Entgelt geleistete Grund- und Baukostenbeiträge nachträglich bis zum Ausmaß gemäß Paragraph 17, Absatz eins, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2 b, durch Eigen- oder Fremdmittel ersetzt werden. Für die sich daraus ergebende Änderung der Entgeltberechnung ist Paragraph 14, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Umfinanzierung gemäß Absatz eins, hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte – unabhängig von der Auflösung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages – binnen acht Wochen insoweit einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Für die von der Bauvereinigung zur Umfinanzierung eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel können auch die Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, verwendet werden.

Schlagworte

Grundbeitrag, Mietvertrag, Eigenmittel

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216882