Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17c
Inkrafttretensdatum
01.08.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Umfinanzierung von Eigenmitteln
§ 17c.Paragraph 17 c,
Abweichend von § 13 Abs. 2 können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Eigenmittel ganz oder teilweise durch Fremdmittel ersetzt werden, sofern sich dadurch die gemäß § 14 Abs. 1 der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge nicht erhöhen. § 13 Abs. 2b und § 17a Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Eigenmittel ganz oder teilweise durch Fremdmittel ersetzt werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge nicht erhöhen. Paragraph 13, Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
01.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR40216884