Bundesrecht konsolidiert: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 14, Fassung vom 28.11.2019

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 36

Text

Berechnung des Entgelts

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, nach den Verteilungsbestimmungen des Paragraph 16, zu berechnen, wobei im Hinblick auf dessen Veränderlichkeit keine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, keine Anwendung findet. Ändern sich die der Berechnung des Entgeltes zugrunde zu legenden Beträge, so ändert sich das Entgelt entsprechend; die dafür maßgeblichen Grundlagen - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes und Änderungen auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern - sind bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich bekanntzugeben. Die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem Anlaß zusätzlich erbrachten Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens sind bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Entgelts dürfen angerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      ein Betrag für die Absetzung für Abnützung, deren Ausmaß sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bestimmt; weicht die Tilgung der Fremdmittel einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln von der Absetzung für Abnützung ab, ist diese Tilgung anstelle der Absetzung für Abnützung anzurechnen;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund des Schuldscheines (der Schuldscheine) vorzunehmende angemessene Verzinsung der Fremdmittel einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln,
    3. Ziffer 3
      die angemessene Verzinsung der Eigenmittel, wobei im Falle der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Heimen und Geschäftsräumen die Zinsen grundsätzlich 3,5 vH nicht übersteigen dürfen; dieser Hundertsatz erhöht sich in dem Ausmaß, in dem der um einen Prozentpunkt verminderte Periodenschnitt der Sekundärmarktrendite aller Bundesanleihen des jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahres diesen Hundertsatz übersteigt, beträgt jedoch höchstens 5 vH;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Einräumung eines Baurechtes der jeweils zu entrichtende Bauzins, bei einer Bauzinsvorauszahlung der jeweils für den bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum zuzuordnende Bauzins;
    5. Ziffer 5
      ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß Paragraph 14 d, ;,
    6. Ziffer 6
      ein im Sinne der Grundsätze des Paragraph 23, gerechtfertigter Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten;
    7. Ziffer 7
      ein Betrag zur Deckung der sonstigen Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, der Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen sowie zur Deckung der von der Liegenschaft laufend zu entrichtenden öffentlichen Abgaben;
    8. Ziffer 8
      Rücklagen im Ausmaß von höchstens 2 vH der Beträge aus Ziffer eins bis 5, und
    9. Ziffer 9
      die Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, wobei alle Aufwendungen, die dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufge- oder verrechnet werden, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu entlasten sind.
  2. Absatz eins aDie gemäß Absatz eins, vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor Abschluß des Vertrages oder aus diesem Anlaß zur Finanzierung des Bauvorhabens zusätzlich zu erbringenden Beiträge und die nach den Ziffer eins bis 4 und 8 des Absatz eins, anzurechnenden Beträge können in den Fällen des Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer eins, auch auf der Grundlage eines Fixpreises gemäß Paragraph 15 a und Paragraph 23, Absatz 4 b, von der Bauvereinigung vereinbart werden, wobei bei der Berechnung der jeweiligen Entgeltsbestandteile nach den Ziffer eins bis 4 und 8 auch die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes berücksichtigt werden kann.
  3. Absatz 2Reichen die nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und die künftig im gesetzlichen Höchstausmaß einzuhebenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch unter Einrechnung der den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zuzuführenden sonstigen Einnahmen und Mehrerträge sowie unter Einrechnung der Einnahmen aus der Vermietung oder Überlassung von Dach- und Fassadenflächen zu Werbezwecken zur ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit oder von Baulichkeiten, sofern diese hinsichtlich der Berechnung des Entgelts eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht aus, so kann die Bauvereinigung bei Gericht (bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) zur Deckung des Fehlbetrages eine Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, begehren. Bei der Festsetzung des erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ist auch ein gemäß Paragraph 273, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten einzubeziehen, zuzüglich eines allfälligen Betrages, der von der Bauvereinigung schon zur laufenden Tilgung und Verzinsung von Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 14 a, je Kalendermonat aufgebracht werden muss. Das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39, MRG) hat darüber zu entscheiden, von wann an und in welchem Umfang dieser Betrag erhöht wird und, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten, auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu entrichten ist; der Zeitraum beträgt grundsätzlich 20 Jahre, ausgenommen die beantragten Arbeiten weisen in einer Gesamtschau eine erheblich kürzere oder längere Bestanddauer auf. Ist das der Fall, dann ist diese Bestanddauer als Verteilungszeitraum festzusetzen. Der erhöhte Betrag ist für alle Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im gleichen Verhältnis zum bisher Geleisteten festzusetzen. Wurde zur Deckung des Fehlbetrages eigenes oder fremdes Kapital verwendet, so sind Verzinsung, Tilgung und Geldbeschaffungskosten anzurechnen. Schriftliche Vereinbarungen mit allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, sind zulässig.
  4. Absatz 2 aReichen die nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und die künftig im gesetzlichen Höchstausmaß einzuhebenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bei Vermietung von im Wohnungseigentum der Bauvereinigung stehenden Wohnungseigentumsobjekten auch unter Einrechnung der den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zuzuführenden sonstigen Einnahmen und Mehrerträge zur Deckung der Kosten gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins a, sowie von Kosten gemäß Paragraph 14 a, für Maßnahmen im Inneren der Wohnungseigentumsobjekte und Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, nicht aus, so kann die Bauvereinigung bei Gericht (bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) zur Deckung des Fehlbetrages eine Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, begehren. Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 2 bAn schriftliche Vereinbarungen über eine angemessene Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, zur anteiligen Deckung der öffentlich geförderten Kosten
    1. Ziffer eins
      von Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie,
    2. Ziffer 2
      von Gemeinschaftseinrichtungen für Ladepunkte für Elektrofahrzeuge,
    3. Ziffer 3
      thermisch-/energetischen Sanierungsmaßnahmen oder
    4. Ziffer 4
      behinderten-, kinder- oder altengerechten Maßnahmen
    an allgemeinen Teilen der Baulichkeit sind alle Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten dann gebunden, wenn – nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen, etwa der Förderstelle über die Angemessenheit der Kosten der Maßnahmen – mindestens drei Viertel der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, berechnet nach der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände, zustimmen. Die Kosten der Arbeiten, Höhe und Ausmaß der Förderung, die vorhandenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und die diesen gewidmeten Beträge, die Dauer der Erhöhung (Beginn und Ende) sowie das genaue Ausmaß der Erhöhung sind anzuführen. Für Zwecke der Wohnbeihilfengewährung gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen der Länder gilt eine solche Vereinbarung als gerichtliche Entscheidung im Sinne des Absatz 2,
  6. Absatz 2 cEine Erhöhung gemäß Absatz 2 b, darf, unter Berücksichtigung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und der diesen gewidmeten Beträge, das zur Deckung der Kosten notwendige Ausmaß nicht übersteigen. Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39, MRG) zu entscheiden, ob die Erhöhung den Voraussetzungen gemäß Absatz 2 b, entspricht.
  7. Absatz 3Wird vor Durchführung einer Erhaltungsarbeit eine Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, begehrt, so hat das Gericht auf Antrag zunächst dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, rechtfertigt und innerhalb welches Zeitraumes, die dafür erforderlichen Kosten durch die erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu decken sind.
  8. Absatz 3 aWerden Baumaßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, durchgeführt, so hat das Gericht auf Antrag der Bauvereinigung über die Höhe der Kosten zu entscheiden, die aus den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind. Reichen die somit verbleibenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zur Deckung der Kosten für die jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie nützlichen Verbesserungsarbeiten nicht aus, so sind die Fehlbeträge aus den künftigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken. Dabei darf unabhängig vom Baualter der gesetzliche Höchstbetrag gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, ausgeschöpft werden.
  9. Absatz 3 bDas Gericht hat über Antrag der Bauvereinigung über die Höhe der Kosten zu entscheiden, die aus den nicht verbrauchten und zukünftigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken wären, um eine Sanierung der Baulichkeit und der bestehenden Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, durchzuführen.
  10. Absatz 4Verpflichtet sich die Bauvereinigung, die in der Grundsatzentscheidung (Absatz 3,) genannten Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen, so kann das Gericht auf Antrag aussprechen, daß eine vorläufige Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, zulässig ist. Beginn und Ausmaß dieser vorläufigen Erhöhung sind unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse so festzusetzen, daß sie das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht übersteigen. Hält die Bauvereinigung ihre Pflicht zur Durchführung der Arbeiten nicht ein, so hat sie - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14 c, - die aus der vorläufigen Erhöhung des Betrages nach Absatz eins, Ziffer 5, sich ergebenden Mehrbeträge samt einer angemessenen Verzinsung zurückzuerstatten.
  11. Absatz 5Werden an einer Baulichkeit Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, für die eine Förderung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, und ist außerdem zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen (Deckung des Fehlbetrages) eine Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages notwendig, so gelten Sanierungsmaßnahmen in den Verfahren zur Erhöhung dieses Betrages als Erhaltungsarbeiten. Die Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages darf jedoch nicht das Ausmaß übersteigen, das sich bei bloßer Durchführung von Erhaltungsarbeiten (Paragraph 14 a,) ohne Gewährung von öffentlichen Förderungsmitteln ergeben würde.
  12. Absatz 5 aVon den Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Ziffer 7 und den entsprechenden Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes kann abgewichen werden, wenn aus Entgeltsbestandteilen, deren Höhe vom Verbrauch oder von der anfallenden Menge abhängt, Aufwendungen zur Senkung des Verbrauchs (der anfallenden Menge) gedeckt werden sollen. Diesfalls darf eine Abnahme der diesen Entgeltsbestandteilen zugrunde liegenden Kosten so lange, höchstens jedoch für 15 Jahre, unberücksichtigt bleiben, als es zur Deckung der Aufwendungen erforderlich ist. Bei der sachgerechten Festlegung der gleichbleibenden Beträge auf Grund der Jahrespauschalverrechnung können Änderungen des Geldwertes während des erforderlichen Deckungszeitraumes berücksichtigt werden.
  13. Absatz 5 bDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die auf Grundlage der Paragraphen 14, Absatz 5 a,, 19 Absatz eins und 23 nähere Bestimmungen über den Nachweis
    1. Ziffer eins
      für eine sachgerechte Festlegung der gleichbleibenden Beträge auf Grund der Jahrespauschalverrechnung,
    2. Ziffer 2
      die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahmen und
    3. Ziffer 3
      der dadurch zu erwartenden Vorteile für die Mieter und Nutzungsberechtigten zu enthalten hat.
    Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, anzuhören.
  14. Absatz 6Beträge, die zur Tilgung und Verzinsung von rückzuzahlenden Eigen- oder Fremdmitteln zur Senkung des Entgelts gegeben wurden, sind bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen und können ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Rückzahlung nach Maßgabe der übrigen vertraglichen Vereinbarungen bei der Berechnung des Entgelts angerechnet werden.
  15. Absatz 7Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, die nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln verwendet werden, können unverändert der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt werden. Diese Beträge sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 6,
    1. Ziffer eins
      zur verstärkten Tilgung anderer noch aushaftender Fremdmittel, soweit Vertragsbestimmungen dem nicht entgegenstehen,
    2. Ziffer 2
      weiters zur verstärkten Tilgung von noch aushaftenden Darlehen aus öffentlichen Mitteln,
    3. Ziffer 2 a
      im Übrigen für die (verstärkte) Tilgung der von der Bauvereinigung unter besonderer Beachtung der Grundsätze des Paragraph 23, zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen getätigten Eigenmitteleinsätze zu verwenden,
    4. Ziffer 3
      sodann für fünf Jahre den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen nach Absatz eins, Ziffer 5, und
    5. Ziffer 4
      danach den Rücklagen zuzuführen.
  16. Absatz 7 aNach vollständiger Tilgung der Fremd- und Eigenmittel gem. Absatz 7, Ziffer eins bis 2a darf die Summe der sich aus Absatz 7, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ergebenden Entgeltsbestandteile je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat nicht höher sein als 1,75 Euro. Der angeführte Betrag vermindert oder erhöht sich – erstmals am 1. April 2018 – jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Berechnung des neuen Betrages sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die angemessene Verzinsung von Eigenmitteln der Bauvereinigung, die zur Finanzierung von Grundstückskosten verwendet wurden, kann zusätzlich verrechnet werden.
  17. Absatz 8Das gemäß Paragraph 13, Absatz 5, für die Benützung von sonstigen Räumlichkeiten und anderen Teilen der Liegenschaft geleistete Entgelt ist, nach Deckung deren Verwaltungskosten im festgesetzten Ausmaß gemäß Verordnung aufgrund Paragraph 13, Absatz 3,, jeweils für jene Baulichkeit, der diese Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände zugerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß von 25 v.H. des Entgelts zur Deckung der Betriebskosten,
    2. Ziffer 2
      der Rest zur Deckung der gesamten Herstellungskosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu verwenden und danach
    3. Ziffer 3
      den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zuzuführen.
  18. Absatz 9Mehrerträge, die keiner sonstigen Verwendungsregel mehr unterliegen, sind bei einer Entgeltsberechnung auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 7 a und des Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer 2, für fünf Jahre den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen und danach den Rücklagen,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 13, Absatz 4 und - soweit es sich um Geschäftsräume handelt - des Paragraph 13, Absatz 5, den Rücklagen
    zuzuführen.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt VIII § 29 Abs. 7, BGBl. Nr. 827/1992

Schlagworte

Dachfläche, Wasserleitungsanlage, Erhaltungsbeitrag, Lichtleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Beheizungsanlage, Kanalisationsanlage, Eigenmittel, Mietgegenstand, BGBl. Nr. 663/1994, Darlehensgeber

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216873

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P14/NOR40216873