Bundesrecht konsolidiert: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 38, Fassung vom 31.12.2000

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 38

Inkrafttretensdatum

31.03.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 38, (1) Wer den im Paragraph 37, Absatz eins, ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß das Straferkenntnis innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verpflichteten zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung umfaßt den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses, allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet werden. Die Art der Veröffentlichung ist in dem Straferkenntnis zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148609

Alte Dokumentnummer

N9197911915Y