Bundesrecht konsolidiert: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 33, tagesaktuelle Fassung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 33

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 33

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Entscheidung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsBescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
  2. Absatz 2Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4,, 10a Absatz eins,, 10b, 29 Absatz 3,, 30, 34 und 35, 36 und 36b die Finanzbehörde, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. In Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4 und 10b ist dem Revisionsverband (Paragraph 5,), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In Verfahren gemäß den Paragraphen 10 a,, 29 Absatz 3,, 30, 34 bis 36 und 36b ist der Revisionsverband Partei. Er hat das Recht verfahrensleitende Anträge zu stellen sowie Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich der Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht sowie Revisionen, Fristsetzungsanträge oder Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der Revisionsverband ist zur Durchführung seiner Interessenvertretungsaufgabe insbesondere berufen, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216892