Bundesrecht konsolidiert: Stadterneuerungsgesetz Art. 1 § 1, Fassung vom 14.04.2026

Stadterneuerungsgesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

Stadterneuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Artikel römisch eins
ABSCHNITT I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Aufgaben der Länder

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes, das städtebauliche Mißstände (Paragraph 6, Absatz eins,) aufweist, die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Assanierungsgebiet erklären. In dieser Verordnung oder mit gesonderter Verordnung kann die Landesregierung auf Antrag für einzelne Liegenschaften bzw. Baulichkeiten bestimmen, daß diese von der Anwendung von Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen werden; solche Ausnahmen sind nur für Liegenschaften bzw. Baulichkeiten zulässig, die auf Grund ihres Baualters, ihres Bauzustandes oder einverleibten Wohnungseigentums, Assanierungsmaßnahmen nicht verhindern oder erschweren und für von der Gemeinde wahrzunehmende öffentliche Zwecke, nicht benötigt werden. Liegenschaften bzw. Baulichkeiten, in denen mindestens die Hälfte der Wohnungen mangelhaft ausgestattet ist (Paragraph 3, Ziffer 10,), dürfen in solche Ausnahmen nicht einbezogen werden.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt auch für Gebäude außerhalb von Assanierungsgebieten, sofern
    1. Ziffer eins
      sie mit den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) vereinbar sind,
    2. Ziffer 2
      mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche, das ist die Summe der Nutzflächen aller Wohnungen und Geschäftsräume, Wohnzwecken dient,
    3. Ziffer 3
      sie mehr als zwei Wohnungen enthalten und
    4. Ziffer 4
      mindestens die Hälfte der Wohnungen mangelhaft ausgestattet ist (Paragraph 3, Ziffer 10,).
    Hievon ausgenommen sind landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes. Ziffer eins, gilt für zum Abbruch bestimmte Gebäude nicht.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148213

Alte Dokumentnummer

N9197442951L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/287/A1P1/NOR12148213