Bundesrecht konsolidiert: Vermessungsgesetz § 6, Fassung vom 15.10.2019

Vermessungsgesetz § 6

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Absatz 2, nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.
  2. Absatz 2Das Vermessungsamt hat auf Antrag der Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten ohne unnötigen Aufschub die zeitweise oder dauernde Versetzung oder die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen oder die Entfernung zu bewilligen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147433

Alte Dokumentnummer

N9196816517J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P6/NOR12147433