Bundesrecht konsolidiert: Vermessungsgesetz § 9, Fassung vom 20.01.2019

Vermessungsgesetz § 9

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Absatz 2,), dem Grundstücksverzeichnis (Absatz 3,) und dem Adressregister (Paragraph 9 a,). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
  2. Absatz 2Das technische Operat umfasst
    1. Ziffer eins
      die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
    2. Ziffer 2
      die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,
    3. Ziffer 3
      die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und
    4. Ziffer 4
      das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Die im Geschäftsregister gespeicherten Urkunden gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als Originale.
  3. Absatz 3Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück
    1. Ziffer eins
      die Grundstücksnummer,
    2. Ziffer 2
      die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
    3. Ziffer 3
      dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
    4. Ziffer 4
      die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
    5. Ziffer 5
      die Eintragungen (Paragraph 11,).
  4. Absatz 4Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Absatz 6, ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
  5. Absatz 5Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.
  6. Absatz 6Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.
  7. Absatz 7Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181999

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P9/NOR40181999