Bundesrecht konsolidiert: Vermessungsgesetz § 18a, Fassung vom 31.10.2016

Vermessungsgesetz § 18a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsDie Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.
  3. Absatz 3Werden solche Einwendungen erhoben, so ist
    1. Ziffer eins
      der Antrag gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, zurückzuweisen,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 17, Ziffer 3, die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40138261

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P18a/NOR40138261