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Bundesrecht konsolidiert: Vermessungsgesetz § 7, tagesaktuelle Fassung
Vermessungsgesetz § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6 am 17.01.2026
§ 7a am 17.01.2026
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 04.07.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
§ 7 gültig von 01.07.1975 bis 03.07.2008
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 100/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
04.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VermG
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins
Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.
(2)
Absatz 2
Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn
1.
Ziffer eins
eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,
2.
Ziffer 2
dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder
3.
Ziffer 3
dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.
(3)
Absatz 3
Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.
(4)
Absatz 4
Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
(5)
Absatz 5
Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40100054
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P7/NOR40100054