Bundesrecht konsolidiert: Vermessungsgesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Vermessungsgesetz § 7

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsKatastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.
  2. Absatz 2Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,
    2. Ziffer 2
      dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder
    3. Ziffer 3
      dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.
  3. Absatz 3Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.
  4. Absatz 4Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100054

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P7/NOR40100054