Bundesrecht konsolidiert: Vermessungsgesetz § 43, tagesaktuelle Fassung

Vermessungsgesetz § 43

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Organe und Beauftragten der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
    1. Ziffer eins
      jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
    2. Ziffer 2
      einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
    3. Ziffer 3
      alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.
  2. Absatz 2Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
  3. Absatz 3Für die Schadloshaltung gemäß Paragraph 1323, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Absatz eins, entstehen, haben die Bestimmungen des Paragraph 5, Anwendung zu finden.
  4. Absatz 4Vermessungen für die in den Paragraphen 34,, 35 und 52 Ziffer 5, angeführten Zwecke sind gemäß Paragraph 36, durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Pläne über Vermessungen nach Absatz 4, haben neben den in Paragraph 37, angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
  6. Absatz 6Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
  7. Absatz 7Bei Plänen in Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform ersetzt ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde, der die betreffende Grenze festlegt, ein beurkundetes Protokoll.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, § 1323 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40181962

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P43/NOR40181962