(3)Absatz 3Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt
Prüfungsvorbereitung 1 UE
Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.Die Perfektionsschulung gemäß Ziffer 4, kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Ziffer eins, und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.