Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 65b, tagesaktuelle Fassung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 65b

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 65b

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Mindestschulung

Paragraph 65 b,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
    2. Ziffer 2
      eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
    3. Ziffer 3
      eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten
    zu absolvieren. Paragraph 64 b, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren
    2. Ziffer 2
      Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen
    3. Ziffer 3
      Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern
    4. Ziffer 4
      Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern
    5. Ziffer 5
      Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen
    6. Ziffer 6
      Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen
    7. Ziffer 7
      Gefahrenlehre
    8. Ziffer 8
      Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.
    Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Ziffer eins bis Ziffer 8, genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.
  3. Absatz 3Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
    1. Ziffer eins
      Vorschulung 3 UE
    2. Ziffer 2
      Grundschulung 3 UE
    3. Ziffer 3
      Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
    4. Ziffer 4
      Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt
    5. Ziffer 5
      Prüfungsvorbereitung 1 UE
    Die Perfektionsschulung gemäß Ziffer 4, kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Ziffer eins, und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß Paragraph 64 c, Absatz 3, Ziffer 6, (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.

Im RIS seit

02.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261181

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P65b/NOR40261181