Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 58, tagesaktuelle Fassung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 58

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

19.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 58, Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

  1. Absatz einsBeim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf das Fahrzeug
      1. Litera a
        mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Omnibusse, und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Heeresfahrzeuge, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg
        70 km/h,
        auf Autobahnen und Autostraßen
        80 km/h,
      2. Litera b
        mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse
        80 km/h,
        auf Autobahnen und Autostraßen
        100 km/h,
      3. Litera c
        mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind
        80 km/h,
        auf Autobahnen und Autostraßen
        100 km/h,
      4. Litera d
        mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird
        50 km/h;
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
      1. Litera a
        beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
        1. Sub-Litera, a, a
          Anhängern
          10 km/h,
        2. Sub-Litera, b, b
          Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4
          25 km/h
        3. Sub-Litera, c, c
          land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Anhänger-Arbeitsmaschinen
          25 km/h,
      2. Litera b
        beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden,
        25 km/h,
      3. Litera c
        beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit. d angeführten Fällen
        40 km/h;
      4. Litera d
        beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen
        60 km/h,
        auf Autobahnen und Autostraßen
        70 km/h;
      5. Litera e
        bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen
        70 km/h,
        auf Autobahnen und Autostraßen
        80 km/h,
      6. Litera f
        beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt
        80 km/h,
        auf Autobahnen und Autostraßen
        100 km/h,
      7. Litera g
        beim Ziehen eines leichten Anhängers
        100 km/h,
      8. Litera h
        beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt,
        25 km/h;
    3. Ziffer 3
      im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
      1. Litera a
        bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3)
        25 km/h.
      2. Litera b
        bei Langgutfuhren
        50 km/h,
        auf Autobahnen und Autostraßen
        80 km/h,
      3. Litera c
        bei Großviehtransporten
        70 km/h,
        auf Autobahnen und Autostraßen
        80 km/h,
      4. Litera d
        bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten
        25 km/h,
      5. Litera e
        bei Fahrten gemäß
        • Strichaufzählung
          Paragraph 52, Absatz 5,, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
        • Strichaufzählung
          Paragraph 52, Absatz 5 a,, sofern die Fahrt im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken (als enge Straße gilt eine Straße mit einer Fahrbahnbreite bis zu 5 m, als kurvenreich gilt eine Straße, wenn sie mit einem Verkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 2, Litera c, oder d StVO 1960 und einer Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, StVO 1960 betreffend die Länge gekennzeichnet ist) durchgeführt wird,
        • Strichaufzählung
          Paragraph 54, Absatz 2, sowie
        • Strichaufzählung
          beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist
          25 km/h.
  2. Absatz 2Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.

Schlagworte

Rettungsfahrzeug

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40267385

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P58/NOR40267385