(5b)Absatz 5 bAbs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b erster Satz erster Halbsatz und Abs. 5 Z 2 lit. b gelten nicht für die Antriebsräder, solange auf diesen Schneeketten angebracht sind. Abs. 4 Z 4 und 5, Abs. 4b, 4c, 4d, 4e und 5 und § 61 Abs. 9 gelten nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.Absatz 4, Ziffer 4 und 5, Absatz 4 b, erster Satz erster Halbsatz und Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, gelten nicht für die Antriebsräder, solange auf diesen Schneeketten angebracht sind. Absatz 4, Ziffer 4 und 5, Absatz 4 b,, 4c, 4d, 4e und 5 und Paragraph 61, Absatz 9, gelten nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.