Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 23, Fassung vom 24.01.2026

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 23

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

15.11.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Genehmigung einer Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen, die nicht nach den internationalen Regelungen für die einheitliche Genehmigung zu genehmigen ist

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Im Antrag auf Genehmigung einer nicht nach Regelungen auf Grund des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,, zu genehmigenden Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Paragraph 35, des Kraftfahrgesetzes 1967 sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name, Hauptwohnsitz oder Sitz des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern auch des Bevollmächtigten in Österreich und die vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstandes durch eine Beschreibung. Bei Rückstrahlern hat diese Beschreibung die Angabe der Werkstoffe zu enthalten, aus denen die Rückstrahloptik hergestellt ist.
    Dem Antrag ist eine mit Maßen zu versehende Zeichnung des Teiles, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstandes, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die Prüfung sind Muster der Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände vorzulegen.
  2. Absatz 2,Für die Typenprüfung von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen gelten die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5 und des Paragraph 21, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 gilt Absatz eins, sinngemäß .
  4. Absatz 4,Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Teilen, Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ist ein Nachweis über die Wirkung und Beschaffenheit der zu genehmigenden Gegenstände nach den für sie maßgebenden Vorschriften des KFG 1967 und dieser Verordnung anzuschließen.

Schlagworte

Ausrüstungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P23/NOR40039836