Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 22b, Fassung vom 07.11.2025

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 22b

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

19.03.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausnahmegenehmigung

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsEine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Übersiedlungsgut des Antragstellers, wenn das Fahrzeug,
      1. Litera a
        im Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war,
      2. Litera b
        in ständiger Verwendung gestanden ist und
      3. Litera c
        zur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist, oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Schenkung, wenn das Fahrzeug
        1. Sub-Litera, a, a
          auf den Vorbesitzer bereits mindestens sechs Monate zugelassen war,
        2. Sub-Litera, a, b
          in ständiger Verwendung gestanden ist und
        3. Sub-Litera, a, c
          dessen Vorbesitzer in direkter verwandtschaftlicher Linie mit dem Antragsteller steht,
      2. Litera b
        Erbschaft, wenn das Fahrzeug
        1. Sub-Litera, b, a
          auf den Erblasser zugelassen war und
        2. Sub-Litera, b, b
          in ständiger Verwendung gestanden ist.
    In den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
    1. Ziffer 3
      Technische Gleichwertigkeit durch
      1. Litera a
        Gutachten eines Sachverständigen nach Paragraph 124, oder Paragraph 125, KFG 1967 oder
      2. Litera b
        vorgelegte gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039835

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P22b/NOR40039835