Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 22, Fassung vom 07.11.2025

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 22

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

10.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß Paragraph 31, KFG 1967

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß Paragraph 31, des Kraftfahrgesetzes 1967 hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Wohnsitz/Hauptwohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges und des Fahrgestelles;
    2. Ziffer 2
      Name des Herstellers und Type der Antriebsmaschine;
    3. Ziffer 3
      Klasse und Art des Fahrzeuges und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen um die Genehmigung von Fahrgestellen, die Art des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist sowie die Klasse des Fahrgestells;
    4. Ziffer 4
      die Fahrgestellnummer (sofern vorhanden);
    5. Ziffer 5
      die zulassungsrelevanten Daten im Sinne der Anlage 4;
    6. Ziffer 6
      die erforderlichen Nachweise laut Anlage 3e bis 3i; diese Nachweise können auch in Form einer Bestätigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Inland oder eines benannten oder akkreditierten technischen Dienstes beigebracht werden, sofern daraus eindeutig der jeweils zugrundeliegende Rechtsakt und die jeweilige Genehmigungsnummer hervorgehen; bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat nach einem Einzelgenehmigungsverfahren oder nationalen Typengenehmigungsverfahren bereits zugelassen waren, können diese Nachweise entfallen, wenn von dem (den) gemäß Paragraph 125, KFG bestellten Sachverständigen im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedstaat in Österreich oder in der Europäischen Union geltenden oder diesen gleichwertigen Bestimmungen entsprochen hat;
    7. Ziffer 7
      je zwei gleiche Lichtbilder des Fahrzeuges oder Fahrgestelles mit einer Bildfläche in der Größe von mindestens 7 x 7 cm, von denen das eine das Fahrzeug von links vorne, das andere von rechts hinten zeigt, wobei die Darstellung des Fahrzeuges mindestens die Hälfte der Länge oder der Breite der Bildfläche ausfüllen muss und nicht durch nicht zum Fahrzeug gehörende Gegenstände beeinträchtigt werden darf; bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen können auch zwei gleiche bildliche Darstellungen verwendet werden, die ein Fahrzeug derselben Type von links vorne zeigen, sofern das Fahrzeug mit dieser Type äußerlich übereinstimmt;
    8. Ziffer 8
      bei anderen Motorbauarten als Hubkolbenmotoren die entsprechenden maßgebenden Merkmale;
    9. Ziffer 9
      bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e und L6e die für die Beschränkung der Motorleistung und der Bauartgeschwindigkeit relevanten Angaben gemäß Anhang römisch eins, Anlage der Vorordnung (EU) Nr. 901/2014, ABl L 249 vom 22.8.2014, S 1;
    10. Ziffer 10
      Angaben über die spezielle Ausrüstung zum Antrieb durch Flüssiggas, Erdgas und Wasserstoff;
    11. Ziffer 11
      die Art der Kraftübertragung;
    12. Ziffer 12
      die Anzahl und die Art der Bremsanlagen;
    13. Ziffer 13
      die Bauart, die Maße, die Tragfähigkeit der Bereifung sowie die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit die Reifen verwendet werden dürfen sowie die Dimension, Einpreßtiefe (nur für Fahrzeuge der Klassen M1, N1), Art, Hersteller und Material der Räder;
    14. Ziffer 14
      Nachweis über die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L6e sowie Zugmaschinen, Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen;
    15. Ziffer 15
      Nachweis über die Beschaffenheit und Wirkung der Lenkersitze und Umsturzschutzvorrichtungen von Fahrzeugen der Klassen T und C;
    16. Ziffer 16
      wesentliche Abweichungen von den üblichen Bauarten und besondere Merkmale;
    17. Ziffer 17
      die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges;
    18. Ziffer 18
      bei Fahrzeugen, die der Überwachung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009, ABl L 140 vom 5.6.2009, S 1, der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, ABl L 145 vom 31.5.2011, S 1 bzw. der Verordnung (EU) 2018/956, ABl L 173 vom 9.7.2018, S 1 unterliegen, die für diese Überwachung erforderlichen Daten.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers hat die im Absatz eins, angeführten Angaben und Nachweise mit Ausnahme der sich auf die Antriebsmaschine und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers mit angetriebenen Achsen (Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung zu enthalten.
  3. Absatz 3Einem Antrag auf Genehmigung eines im Paragraph 7 b, angeführten Kraftfahrzeuges sind außer den im Absatz eins, angeführten Nachweisen anzuschließen:
    1. Litera a
      eine Druckbehälterbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992;
    2. Litera b
      ein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung und der Druckminderungsvorrichtung (Paragraph 7 h,), oder ein Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines derartigen Befundes Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im Paragraph 7 b, angeführten Fahrzeuges sind;
    3. Litera c
      ein Nachweis über die Dichtheit der Kraftstoffanlage durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt.
  4. Absatz 4Wenn im Zuge der Einzelprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
  5. Absatz 5Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 21, sinngemäß; jedoch genügt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen, eine kurze Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug. Von einer Probefahrt kann Abstand genommen werden, wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht werden und keine Bedenken bestehen. Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten zu begründen. Prüfungen eines keiner genehmigten oder gemäß Paragraph 35, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten Type angehörenden Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes des Fahrzeuges, bei denen zu erwarten ist, daß der Nachweis der vorgeschriebenen Wirkungsweise mit einer solchen Veränderung verbunden wäre, daß die bestimmungsgemäße Weiterverwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre, sind unzulässig.

Schlagworte

Gastechnik, Verkehrssicherheit

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40232532

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P22/NOR40232532