Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 63b, Fassung vom 10.08.2025

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 63b

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 63b

Inkrafttretensdatum

28.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A

Paragraph 63 b,
  1. Absatz einsSchulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A1, A2 oder A sind auf Motorrädern durchzuführen.
  2. Absatz 2Motorräder, die dazu bestimmt sind, dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, KFG 1967 begleitet, sind im Sinne des Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.
  3. Absatz 3Bei Schulfahrten im Sinne des Absatz 2, darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.
  4. Absatz 4Bei der Ausbildung für die Klasse A am Übungsplatz darf ein Fahrlehrer höchstes acht Kandidaten mit acht Fahrzeugen gleichzeitig ausbilden. Es dürfen Kandidaten für die Ersterteilung Klasse A1, A2 oder A sowie Klasse AM und Code 111 gleichzeitig in einer Gruppe ausgebildet werden.

Im RIS seit

01.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40215466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P63b/NOR40215466