(2)Absatz 2Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 nach den Vorgaben des Abs. 3 in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (§ 64d) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist eine theoretische Ausbildung im Umfang von 208 UE und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 UE zu absolvieren. Diese Ausbildung umfasst die Klasse B und das Grundwissen und bildet die Basis für die weiteren Klassen. Die einzelnen Ausbildungsmodule sind in der Reihenfolge gemäß Paragraph 116, Absatz 2, KFG 1967 nach den Vorgaben des Absatz 3, in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte (Paragraph 64 d,) zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 auch gleichzeitig absolviert werden dürfen. Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung ist zusätzlich eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 UE in einer ermächtigten Ausbildungsstätte zu absolvieren.