Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 3, Fassung vom 06.11.2024

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 3

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1985

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel III

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

Motorfahrräder, die dem Paragraph 54, a KDV 1967 nicht entsprechen, dürfen nach dem 1. Juli 1986 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051048

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/161/A3/NOR40051048

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 3

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 395/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

21.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel III

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsFahrzeuge mit Selbstzündungsmotor sind, wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1987 genehmigt worden sind, von Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A Litera c, ausgenommen, wenn sie diesen Wert (0,62 g/km) um nicht mehr als 50 vH überschreiten. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 1. Oktober 1988 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1988 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 28. Feber 1989 nicht mehr zugelassen werden. Der erste Satz gilt nicht für Fahrzeuge, die vor diesen Zeitpunkten bereits einmal in Österreich zugelassen waren.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1987,)

  2. Absatz 3Bis zum Inkrafttreten des Art. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 8, Absatz eins,) gelten anstelle der dort angeführten Werte folgende:

Ziffer eins,

71 dB(A),

Ziffer 2,

78 dB(A),

Ziffer 3 Punkt eins,

80 dB(A),

Ziffer 3 Punkt 2,

81 dB(A),

Ziffer 3 Punkt 3,

83 dB(A),

Ziffer 4 Punkt eins,

79 dB(A),

Ziffer 4 Punkt 2,

80 dB(A),

Ziffer 5 Punkt eins,

81 dB(A),

Ziffer 5 Punkt 2,

82 dB(A),

Ziffer 6 Punkt eins Punkt eins,

85 dB(A),

Ziffer 6 Punkt eins Punkt 2,

86 dB(A),

Ziffer 6 Punkt 2 Punkt eins,

86 dB(A),

Ziffer 6 Punkt 2 Punkt 2,

87 dB(A),

Ziffer 7 Punkt eins Punkt eins,

86 dB(A),

Ziffer 7 Punkt eins Punkt 2,

88 dB(A),

Ziffer 7 Punkt 2 Punkt eins,

87 dB(A),

Ziffer 7 Punkt 2 Punkt 2,

89 dB(A),

Ziffer 8 Punkt eins Punkt eins,

85 dB(A),

Ziffer 8 Punkt eins Punkt 2,

85 dB(A),

Ziffer 8 Punkt 2 Punkt eins,

86 dB(A),

Ziffer 8 Punkt 2 Punkt 2,

87 dB(A),

Ziffer 9,

75 dB(A).

Hievon sind ausgenommen, wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln genehmigt worden sind:

  1. Litera a
    die in Ziffer eins bis 6.1, 7.1, 8 und 9 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1986,
  2. Litera b
    die in Ziffer 6 Punkt 2 und 7.2 angeführten Fahrzeuge vor dem 1. Oktober 1988;
diese Fahrzeuge müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge, die den in Ziffer eins, sowie 3 bis 9 angeführten, sie betreffenden Wert übersteigen, dürfen nach dem 30. September 1988 nicht mehr zugelassen werden. Dies gilt jedoch nicht
  1. Litera a
    für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1988 bereits einmal in Österreich zugelassen waren und
  2. Litera b
    für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1988 in das Bundesgebiet eingebracht oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die vor dem 1. Oktober 1988 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind, oder die vor dem 1. Oktober 1988 genehmigt worden sind, wenn sie den in Ziffer eins,, 3, 3.1, 3.2 oder 3.3 angeführten, sie betreffenden Wert übersteigen.
Die unter Litera b, genannten Fahrzeuge dürfen noch bis 30. Juni 1989 zugelassen werden, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nachgewiesen wird; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051061

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/395/A3/NOR40051061

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 3

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 80/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel III
(Übergangsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph eins c, Absatz 5,), Ziffer 6, (Paragraph eins d, Absatz 8,), Ziffer 10, (Paragraph 4 a,), Ziffer 11, (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,), Ziffer 15, (Paragraph 11, Absatz eins,), Ziffer 16, (Paragraph 17, Absatz 3,), Ziffer 17, (Paragraph 17 a,, Paragraph 17 b, Absatz 2,, Paragraph 17 c, Absatz 2,), Ziffer 24, (Paragraph 54 a, Absatz 6,) und Ziffer 25, (Paragraph 54 a, Absatz 7 und 8) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Artikel eins, Ziffer eins, (Paragraph eins c, Absatz eins,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Klassen M dürfen aber nach dem 30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  3. Absatz 3Artikel eins, Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 4Art. römisch eins Ziffer 7, hinsichtlich Paragraph eins h, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  5. Absatz 5Art. römisch eins Ziffer 7, hinsichtlich Paragraph eins j, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  6. Absatz 6Art. römisch eins Ziffer 17, hinsichtlich Paragraph 17 b, Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1997 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2002 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Nachweis über die elektromagnetische Verträglichkeit einzelner Komponenten oder Bauteile auch nach der Richtlinie 89/336/EWG erbracht werden.
  7. Absatz 7Art. römisch eins Ziffer 17, hinsichtlich Paragraph 17 c, Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1997 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1998 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  8. Absatz 8Art. römisch eins Ziffer 18, (Paragraph 18 b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 (1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge der Klassen M und N 1 dürfen aber nach dem 30. September 1999 (30. September 2001 bei Fahrzeugen der Klassen M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  9. Absatz 9Art. römisch eins Ziffer 19, (Paragraph 21 a, Absatz 2,) gilt nicht für Datenblätter in Typenscheinen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgestellt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Weiters gilt Ziffer 19, nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  10. Absatz 10Art. römisch eins Ziffer 22, (Paragraph 46, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 1999 bereits genehmigt worden sind.
  11. Absatz 11Die Werte der Ziffer 3, in der Tabelle 1 zu Paragraph eins d, Absatz eins, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Werte bereits genehmigt worden sind. Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe römisch eins (N1 mit einer Bezugsmasse bis 1 250 kg), die der Ziffer 3, nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September 1997 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe römisch II (N1 mit einer Bezugsmasse von 1 250 kg bis 1 700 kg) und Gruppe römisch III (N1 mit einer Bezugsmasse über 1 700 kg), die der Ziffer 3, nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 als Type oder bis 30. September 1998 einzeln genehmigt werden. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1998 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/80/A3/NOR40051140

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 3

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 308/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

08.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel III
Übergangsbestimmung

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins hinsichtlich Ziffer eins und Ziffer 4,), Ziffer 11, (Paragraph 4 a, Absatz 2,), Ziffer 14, (Paragraph 7, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 7, Absatz 2 a,), Ziffer 17, (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,), Ziffer 24, (Paragraph 17, Absatz 4,), Ziffer 25, (Paragraph 17 b, Absatz 2,), Ziffer 26, (Paragraph 17 b, Absatz 3,), Ziffer 28, (Paragraph 17 d, Absatz eins,), Ziffer 29, (Paragraph 17 e und Paragraph 17 f,), Ziffer 32, (Paragraph 18 a, Absatz 3,), Ziffer 44, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer eins,), Ziffer 45, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3,), Ziffer 46, (hinsichtlich Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 10,), Ziffer 48, (Paragraph 54 a, Absatz eins bis 5) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 3, hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins Ziffer 3, gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
    1. Ziffer eins
      M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    2. Ziffer 2
      M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Ziffer 3, hinsichtlich der in Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle römisch eins Ziffer 3, in Klammer angegebenen Werte gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen
    1. Ziffer eins
      M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    2. Ziffer 2
      M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 4Art. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge mit
    1. Ziffer eins
      Fremdzündungsmotor der Klassen
      1. Litera a
        M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 und
      2. Litera b
        M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind;
    2. Ziffer 2
      Selbstzündungsmotor der Klassen
      1. Litera a
        M1, ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes und Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 und
      2. Litera b
        M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 und
      3. Litera c
        M1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind.
  5. Absatz 5Art. römisch eins Ziffer 8, (Paragraph 3, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1999 bereits typengenehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. März 2001 aber nicht mehr einzeln genehmigt und nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  6. Absatz 6Art. römisch eins Ziffer 12, (Paragraph 6, Absatz eins b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die mit Hilfslenkanlagen ausgerüstet sind, dürfen nach dem 30. September 2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn sie nicht dem Paragraph 6, Absatz eins b, entsprechen.
  7. Absatz 7Art. römisch eins Ziffer 13, (Paragraph 6 a,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2000 bereits genehmigt worden sind.
  8. Absatz 8Art. römisch eins Ziffer 19, (Paragraph 11, Absatz eins b,), Ziffer 20, (Paragraph 11, Absatz 7,), Ziffer 21, (Paragraph 12 c,), Ziffer 22, (Paragraph 13 a,) und Ziffer 23, (Paragraph 15, Absatz 3,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  9. Absatz 9Scheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten, Parkleuchten und Fahrtrichtungsanzeiger, die als Ersatzteile bestimmt sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt werden, sofern diese
    • Strichaufzählung
      für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und
    • Strichaufzählung
      den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie entsprechen.
  10. Absatz 10Art. römisch eins Ziffer 18, (Paragraph 10, Absatz 7,), Ziffer 33, (Paragraph 19 a, Absatz 5,), Ziffer 34, (Paragraph 19 b, Absatz 5,) und Ziffer 46, (hinsichtlich Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 11,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  11. Absatz 11Art. römisch eins Ziffer 27, (Paragraph 17 c, Absatz 2,), Ziffer 49, (Paragraph 54 a, Absatz 8,) und Ziffer 50, (Paragraph 54 a, Absatz 9,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2000 bereits genehmigt worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  12. Absatz 12Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. römisch eins Ziffer 30, (Paragraph 18, Absatz 8,) und Ziffer 31, (Paragraph 18 a, Absatz 2, letzer Satz) erst ab dem 1. Jänner 2001 entsprechen. Feuerwehrfahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, sind von Art. römisch eins Ziffer 30, (Paragraph 18, Absatz 8,) und Ziffer 31, (Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz) ausgenommen.
  13. Absatz 13Typenscheine und Datenblätter auf Basis vor dem 31. Dezember 1999 erteilter Genehmigungen dürfen weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden. Vor dem 31. Dezember 1999 ausgestellte Datenblätter bleiben weiter gültig. Werden die technischen Daten (Anlage 3d/1) vom Erzeuger oder seinem Bevollmächtigten automationsunterstützt der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer übermittelt, so müssen die technischen Daten im Typenschein (Anlage 3d/1) erst ab 1. September 2002 dem Muster dieser Verordnung entsprechen.
  14. Absatz 14Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte Kennzeichentafeln, die nicht dem Art. römisch eins Ziffer 65, (Anlage 5e) entsprechen, dürfen von den ermächtigten Herstellern den Behörden und den Zulassungsstellen noch übermittelt und von diesen weiterhin ausgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051146

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 3

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

12.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel III
(Übergangsbestimmungen)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsVon den einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung bereits genehmigt worden sind, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 3, (hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz 2 bis 4) sind jedenfalls anzuwenden.
  2. Absatz 2Von Art. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph eins d, Absatz eins,) sind Fahrzeuge der Kategorie M tief 1 und N tief 1 ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. Jänner 1995 genehmigt worden sind, oder einzeln vor dem 1. Jänner 1996 genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind. Typengenehmigte Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1996 aber nur mehr dann erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn festgestellt worden ist, daß das Fahrzeug der Richtlinie 93/59/EWG entspricht. Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.
  3. Absatz 3Die Ermittlung des Absorptionskoeffizienten (Paragraph eins d, Absatz eins, Richtlinie 72/306/EWG) entfällt für Fahrzeuge gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3,, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind.
  4. Absatz 4Art. römisch eins Ziffer 13, (Paragraph 4, Absatz 5 a, zweiter Satz) gilt nicht für Ersatzräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind.
  5. Absatz 5Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, (Art. römisch eins Ziffer 17,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, (Art. römisch eins Ziffer 17,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Oktober 1996 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.
  6. Absatz 6Typenscheine (Paragraph 21 a,), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, bleiben weiter gültig. Typenscheine und deren Datenblätter auf Basis der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen können weiterhin nach dem bestehenden Muster ausgestellt werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1995,)

  7. Absatz 8Bei der Behörde vorrätige Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder, die nicht den Bestimmungen der Anlage 5e entsprechen, dürfen noch aufgebracht und deren Kennzeichen zugewiesen werden. Ausgegebene Kennzeichentafeln für Kleinmotorräder bleiben weiter gültig.

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40109336

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/214/A3/NOR40109336