(2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine Befreiung von Abs. 1 lit. b, c, d und e oder von § 3q Abs. 3 letzter Satz, insbesondere für den Ortslinienverkehr zu erteilen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine Befreiung von Absatz eins, Litera b,, c, d und e oder von Paragraph 3 q, Absatz 3, letzter Satz, insbesondere für den Ortslinienverkehr zu erteilen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.