Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 62, Fassung vom 21.09.2019

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 62

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

21.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 62, Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern

  1. Absatz einsNicht zum Verkehr zugelassene Anhänger dürfen mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (Paragraph 104, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967) nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 und im Paragraph 104, Absatz 9, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn
    1. Ziffer eins
      hinten am Anhänger die Aufschrift „10 km“ vollständig sichtbar angebracht ist; für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.
    2. Ziffer 2
      der Anhänger hinten mit zwei nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegenden Rückstrahlern gemäß Paragraph 16, Absatz eins, KFG 1967 und, bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, vorne mit zwei weißen Rückstrahlern ausgerüstet ist; diese Rückstrahler müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß dadurch dessen größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist,
    3. Ziffer 3
      ihr Gesamtgewicht nicht übersteigt
      1. Litera a
        bei Anhängern ohne Bremsanlage bei Zugfahrzeugen mit auf alle Räder wirkender Betriebsbremsanlage das Dreifache, bei anderen Zugfahrzeugen das Doppelte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges höchstens jedoch 6000 kg,
      2. Litera b
        bei Anhängern mit einer Bremsanlage, unbeschadet der Litera c,, das Vierfache des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,
      3. Litera c
        bei Anhängern mit einer Auflaufbremsanlage und einem Gesamtgewicht von mehr als 3 000 kg das Doppelte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,
    4. Ziffer 4
      bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und bei Nachläufern an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht ist,
    5. Ziffer 5
      beim Ziehen von zwei Anhängern beide gebremst sind
    6. Ziffer 6
      beim Ziehen eines zugelassenen oder eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Absatz 4 und eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Absatz eins, das Gesamtgewicht des letzten Anhängers das Gesamtgewicht des vorderen Anhängers nicht übersteigt.
  2. Absatz eins aBeim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen, gezogenen auswechselbaren Maschinen oder gezogenen Geräten sind hinsichtlich der zulässigen Breite die Werte des Paragraph 54, Absatz 2, (3,30 m) maßgebend. Bei einer Breite von mehr als 2,55 m sind die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz anzuwenden.
  3. Absatz 2Für die im Absatz eins, angeführten Anhänger gilt Paragraph 57, Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 3Beim Ziehen von im Absatz eins, angeführten Anhängern gilt Paragraph 61, Absatz 6, zweiter Satz sinngemäß.
  5. Absatz 4Unbeschadet des Absatz eins, dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 18 000 kg mit einer Zugmaschine im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (Paragraph 104, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967) mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h gezogen werden, wenn ihre Abmessungen und Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 und im Paragraph 104, Absatz 9, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
    1. Ziffer eins
      Der Anhänger muß eine Bremsanlage haben, die auf alle Räder wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird; diese muß auch bei Stillstand des Motors des Zugfahrzeuges wirksam sein. Die Wirksamkeit dieser Bremsanlage muß mindestens den Anforderungen des Paragraph 3 i, Absatz 4, entsprechen und dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt sein, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Bei Anhängern bis zu einem Höchstgewicht von 3500 kg kann diese Bremsanlage auch eine Auflaufbremse sein.
    2. Ziffer 2
      Weiters muß die Bremsanlage des Anhängers so feststellbar sein, daß das Abrollen des Anhängers mit ihr, auch wenn er nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann.
    3. Ziffer 3
      Der Anhänger muß über ein Herstellerschild verfügen, aus dem wenigstens
      • Strichaufzählung
        die Fahrgestellnummer,
      • Strichaufzählung
        das Baujahr,
      • Strichaufzählung
        das Höchstgewicht des Anhängers und
      • Strichaufzählung
        die Angabe des Anhängerherstellers über die Wirksamkeit der Bremsanlage (Paragraph 3 i, Absatz 4 und Paragraph 3 k,) ersichtlich sind.
    4. Ziffer 4
      Der Anhänger muß hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten und Rückstrahlern gemäß Paragraph 16, Absatz eins, KFG 1967 und Fahrtrichtungsanzeigern gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KFG 1967 ausgerüstet sein. Bei Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, sind Fahrtrichtungsanzeiger jedoch nicht erforderlich. Bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und bei Nachläufern muß an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht sein.
    5. Ziffer 5
      Am Anhänger muß hinten vollständig sichtbar die Aufschrift „25 km“ angebracht sein; für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß.

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40135229

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P62/NOR40135229