§ 64. Tafeln für SchulfahrzeugeParagraph 64, Tafeln für Schulfahrzeuge
Tafeln für Schulfahrzeuge (§ 114 Abs. 3 des Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (§ 120 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (§ 122 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.Tafeln für Schulfahrzeuge (Paragraph 114, Absatz 3, des Kraftfahrgesetz 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (Paragraph 120, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (Paragraph 122, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.