Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 26, Fassung vom 21.11.2018

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2018

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichen für Kraftfahrzeuge und Anhänger

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Bezeichnung der den Zulassungsschein ausstellenden Behörde im Kennzeichen bestimmt sich nach Anlage 5d.
  2. Absatz 2An die Stelle der Bezeichnung der Behörde (Absatz eins,) tritt bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind, der Buchstabe .................................................................................................................................................. A.
  3. Absatz 3An Stelle der Bezeichnung der Behörde (Absatz eins,) sind bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind, folgende Buchstaben zu verwenden:

für das Burgenland .......................................................................................................

B,

für Kärnten ...................................................................................................................

K,

für Niederösterreich .....................................................................................................

N,

für Oberösterreich ........................................................................................................

O,

für Salzburg .................................................................................................................

S,

für die Steiermark ........................................................................................................

ST,

für Tirol .......................................................................................................................

T,

für Vorarlberg ..............................................................................................................

römisch fünf,

für Wien .......................................................................................................................

W.

  1. Absatz 4Die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen hat zu lauten:

a)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind,

BP,

Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007,)

 

c)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind

FV

Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002,)

 

e)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind,

PT,

f)

für Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst) bestimmt sind,

BD,

g)

für Heeresfahrzeuge

BH,

h)

für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind,

JW.

  1. Absatz 5Für die Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung der Behörde (Absatz eins,) sind bei den im Paragraph 54, Absatz 3 und 3a Litera a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen die Buchstaben gemäß Absatz 3, zu verwenden; bei Fahrzeugen mit dem Standort in Graz ist an Stelle der Buchstaben gemäß Absatz 3, die Bezeichnung der Behörde gemäß Anlage 5d zu verwenden. Diesen folgt

a)

bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des diplomatischen Korps in Wien, für Beamte internationaler Organisationen in Österreich mit gleichartiger Rechtsstellung oder für Mitglieder diplomatischen Ranges der ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen Vertretungsbehörde oder bei der internationalen Organisation ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe

D,

 

sofern nicht aus Sicherheitsgründen die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Absatz 6, (Vormerkzeichen) erforderlich ist.

 

b)

bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Personen bestimmt sind, die eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte für Mitglieder des Konsularkorps in Österreich besitzen, sofern diese Personen nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose sind, die vor ihrer Anstellung bei der ausländischen konsularischen Vertretungsbehörde ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, der Buchstabe

K.

  1. Absatz 6Die Vormerkzeichen, das sind die Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorgemerkt sind, müssen folgender Form entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die Vormerkzeichen der unter Absatz 2 bis 4 fallenden Fahrzeuge dürfen nur Ziffern enthalten. Die Vormerkzeichen der unter Absatz 5, fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
    2. Ziffer 2
      Die Vormerkzeichen der nicht unter Absatz 2 bis 5 fallenden Fahrzeuge müssen
      1. Litera a
        vier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen fünf oder sechs Zeichen enthalten, sofern Litera b und c nicht anderes bestimmen;
      2. Litera b
        bei
        • Strichaufzählung
          zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen vier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen vier bis sechs Zeichen
        • Strichaufzählung
          Überstellungskennzeichen vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen vier oder fünf Zeichen,
        • Strichaufzählung
          Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen enthalten;
        • Strichaufzählung
          bei einzeiligen Kennzeichentafeln für historische Fahrzeuge nach dem Muster römisch IX der Anlage 5e drei Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten oder im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei oder vier Zeichen;
      3. Litera c
        bei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
      4. Litera d
        mindestens eine Ziffer und einen bis drei Buchstaben enthalten;
      5. Litera e
        mit einer Ziffer beginnen und mit einem Buchstaben enden;
      6. Litera f
        alle Buchstaben und alle Ziffern nur je in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
    3. Ziffer 3
      Wunschkennzeichen müssen
      1. Litera a
        mindestens drei und können bis zu fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen mindestens drei und können bis zu sechs Zeichen enthalten, sofern Litera b und c nicht anderes bestimmen;
      2. Litera b
        nach Maßgabe der Litera a, bei
        • Strichaufzählung
          zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen drei, vier, oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis sechs Zeichen,
        • Strichaufzählung
          Überstellungskennzeichen drei oder vier, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen,
        • Strichaufzählung
          Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen
        enthalten;
      3. Litera c
        bei Kennzeichen für Motorfahrräder drei bis vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis fünf Zeichen enthalten;
      4. Litera d
        mindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten;
      5. Litera e
        mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden;
      6. Litera f
        alle Buchstaben und alle Ziffern nur je in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.
    4. Ziffer 4
      Es dürfen nur Großbuchstaben verwendet werden; die Verwendung der Buchstaben Q, Ä, Ö und Ü ist unzulässig.
    5. Ziffer 5
      Die Ziffer 0 an der ersten Stelle im Ziffernblock ist unzulässig. Bei Vormerkzeichen gemäß Ziffer 2, ist der Buchstabe O an der ersten Stelle im Buchstabenblock unzulässig.
  2. Absatz 7In einer schriftlichen Mitteilung des Kennzeichens ist anstelle des Landeswappens ein Bindestrich zu setzen. Beim Anschreiben des Kennzeichens auf der Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967) kann der Bindestrich entfallen.

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40198823

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P26/NOR40198823