Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 64b, Fassung vom 17.08.2016

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 64b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 64b

Inkrafttretensdatum

16.03.2015

Außerkrafttretensdatum

20.10.2016

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 69 Abs. 33 und 70 Abs. 17.

Text

Fahrschulausbildung

Paragraph 64 b,
  1. Absatz einsDem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.
  2. Absatz 2Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden, wobei anschließend dann eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten ist.
  3. Absatz 3Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (Paragraph 64 a, Absatz 3,) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z. B. Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Risikokompetenz sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden, wobei am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.
  4. Absatz 4Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen:

1.

Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg

6 UE,

2.

Klasse B

12 UE,

3.

Klasse BE

3 UE,

4.

Klasse C1

8 UE,

5.

Klasse C

10 UE,

6.

Klasse C (Ausdehnung von C1)

4 UE,

7.

Klasse CE/C1E, DE, D1E

6 UE,

8.

Klasse D1 (Ausdehnung von B)

8 UE,

9.

Klasse D1 (Ausdehnung von C/C1)

4 UE,

10.

Klasse D (Ausdehnung von B)

12 UE,

11.

Klasse D (Ausdehnung von C)

4 UE,

12.

Klasse D (Ausdehnung von D1)

4 UE,

13.

Klasse F

4 UE.

  1. Absatz 5Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen. Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (Paragraph 64 f,) absolviert worden sein. Die Ausbildung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      für die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen,
    2. Ziffer 2
      für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und
    3. Ziffer 3
      für die Klassen C1, C, C1E sowie CE nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.
    Sie hat jedenfalls Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) und bei der Klasse B auch Nachtfahrten zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so kann die Nachtfahrt auch im Rahmen der Ausbildung für eine andere Klasse durchgeführt werden. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.
  2. Absatz 6Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:

1.

Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr als Einheit durchzuführen, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfassen muss,

2.

Klasse B

a.

Vorschulung 3 UE,

b.

Grundschulung 3 UE,

c.

Hauptschulung je nach Können und Fortschritt des Fahrschülers,

d.

Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt),

e.

Prüfungsvorbereitung 1 UE,

3.

Klassen B und BE

zusätzlich zur Klasse B 4 UE BE

4.

Klassen B und C/C1

20 UE, davon 8 B, 12 C/C1

5.

Klassen B und C/C1 und CE/C1E

22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 CE/C1E

6.

Klassen B und D/D1

20 UE, davon 8 B, 12 D/D1

7.

Klassen B und C/C1 und D/D1

26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D/D1

8.

Klassen B und C/C1 und CE/C1E und D/D1

28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1, 4 C1E/CE

9.

Klasse F

4 UE.

Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 darf erst nach Abschluss der Vorschulung (3 UE) und der Grundschulung (3 UE) für die Klasse B begonnen werden. Dabei ist jedenfalls auch eine Sonderfahrt durchzuführen. Die Abschlussausbildung für die Klasse B im Ausmaß von 2 Unterrichtseinheiten, die jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt zu umfassen hat, hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 zu erfolgen. Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG 1967 absolviert werden.
  1. Absatz 7Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B, C/C1 oder D/D1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:

Ausdehnung von der

 

1.

Klasse B auf die Klasse BE

4 Unterrichtseinheiten (UE)

2.

Klasse B auf die Klasse C/C1

8 UE

3.

Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E

10 UE, davon 6 C/C1, 4 CE/C1E

4.

Klasse B auf die Klasse D/D1

8 UE

5.

Klasse B auf die Klasse D/D1 und DE/D1E

10 UE, davon 6 D/D1, 4 DE/D1E,

6.

Klasse B auf die Klassen C/C1 und D

16 UE, davon 8 C/C1, 8 D/D1

7.

Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E und D/D1

18 UE, davon 6 C/C1, 8 D/D1, 4 CE/C1E

8.

Klasse B auf die Klasse F

4 UE

9.

Klasse C1 auf die Klasse C

4 UE

10.

Klasse C1 auf die Klasse C1E

3 UE

11.

Klasse C1E auf die Klasse CE

6 UE, davon 3 C, 3 CE

12.

Klasse C1 auf die Klasse D1

4 UE

13.

Klasse C1 auf die Klassen D1 und D1E

8 UE, davon 4 D1, 4 D1E

14.

Klasse C1 auf die Klasse D

4 UE

15.

Klasse C1 auf die Klassen D und DE

8 UE, davon 4 D, 4 DE

16.

Klasse C auf die Klasse CE

4 UE

17.

Klasse C auf die Klasse D

4 UE

18.

Klasse C auf die Klassen D und DE

8 UE, davon 4 D, 4 DE

19.

Klasse D1 auf die Klasse D

4 UE

20.

Klasse D auf die Klasse DE

4 UE

21.

Klasse D1 auf die Klasse D1E

3 UE.

  1. Absatz 7 aLiegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.
  2. Absatz 7 bDie Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Code 96) umfasst drei Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und vier Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung. Es sind die Inhalte wie für die Klasse BE zu vermitteln. Der theoretische Teil dieser Ausbildung darf nur von Fahrschullehrern für die Klasse BE durchgeführt werden. Der praktische Teil dieser Ausbildung darf nur von Fahrlehrern für die Klasse BE durchgeführt werden.
  3. Absatz 8Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten. Diese Aufzeichnungen haben den in der Anlage 10h angeführten Inhalt sowie zumindest die Darstellung des jeweiligen praktischen Lehrplanes und die Nennung der Führerscheinklasse(n) und die Art der Ausbildung zu enthalten. Sie sind drei Jahre lang nach Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit des Fahrschülers aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf Wunsch des Fahrschülers ist diesem ein Duplikat des Ausbildungsnachweises auszuhändigen.
  4. Absatz 8 aParallel zu den besonderen Aufzeichnungen nach Absatz 8, über den Ausbildungsgang der Fahrschüler sind täglich Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht der Fahrlehrer zu führen, die zumindest den in der Anlage 10i angeführten Inhalt aufzuweisen haben. Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuwirken. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  5. Absatz 8 bEs ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Absatz 8, und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen.
  6. Absatz 9Bei einer Übertretung der Absatz eins, bis 8b ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 einzuleiten.

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40169406

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P64b/NOR40169406