Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 64a, Fassung vom 30.11.2014

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 64a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 64a

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

27.06.2019

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausstattung einer Fahrschule

Paragraph 64 a,
  1. Absatz einsDer theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen.
  2. Absatz 2Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken, muß ein geeigneter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 1000 m² verfügbar sein.
  3. Absatz 3Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel ständig zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FSG:
      Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.
    2. Ziffer 2
      für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, FSG:
    3. 2 Punkt eins
      Lehrmodelle und Anschauungsmaterial der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:

2.1.1 Klassen A1, A2 und A:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Kraftrades und über die Funktion von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner ein Reifenschnittmodell, ein Muster der geeigneten Bekleidung sowie ein Sturzhelm;

2.1.2 Klasse B:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial zur Demonstration der Beschaffenheit und Funktion einer hydraulischen Zweikreisbremsanlage (Scheiben- und Trommelbremse), der Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der elektrischen Anlage, der Lenkung, der Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der Wirkungsweise eines Benzin- und eines Dieselmotors sowie eines Katalysators und ein Reifenschnittmodell;

2.1.3. Klasse C, D
         und E:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und eines Sattelanhängers bzw. eines Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit und Funktion aller für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlichen Teile demonstriert werden können, insbesondere eines Dieselmotors, einer Einspritzpumpe, eines Turboladers und einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein Modell einer Anhängevorrichtung, einer Sattelkupplung und einer Zweileitungs- Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie ein Reifenschnittmodell und Anschauungsmaterial über Ladehilfen vorhanden sein; das Modell einer Anhängevorrichtung oder einer Sattelkupplung kann entfallen, wenn die Fahrschule über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;

2.1.4 Klasse F:

dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Traktors unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen gemäß Punkt 2.1.3;

  1. 2 Punkt 2
    Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten, Wagenheber und
  2. 2 Punkt 3
    Anschauungsmaterial für den Unterricht über das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren, insbesondere über den Anhalteweg, das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde (Blicktraining), die Tages-, Straßen- und Wetterkunde, die Gefahren und Auswirkungen einer Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische Gesetzmäßigkeiten und das richtige Bremsen.
  3. 2 Punkt 4
    Anschauungsmaterial über typische Verkehrssituationen, in denen Krafträder von Lenkern von Kraftwagen übersehen werden können, insbesondere Kreuzungssituationen, in denen das Kraftrad von einem entgegenkommenden Linksabbieger übersehen werden kann, und Beispiele mit Blickabschattungen wie toter Winkel beim Außenspiegel eines Kraftwagens sowie Verdeckung durch A- B- und C- Säulen von Kraftwagen. Weiters Anschauungsmaterialien zur Illustration des Unterschiedes von dunkler zu heller Motorradbekleidung und Motorradfarben samt Erläuterung, wonach Farben mit hoher Lichtreflexion und hohem Kontrast zur Umgebung besser sichtbar sind.
  4. Ziffer 3
    Als Anschauungsmaterial können wahlweise Wandtafeln, Folien zur Tageslichtprojektion, Diapositive oder Filme, insbesondere Videofilme, benützt werden.
  1. Absatz 4Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:
    1. Ziffer eins
      Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen.
    2. Ziffer 2
      Fahrübungen gemäß Absatz 2, können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.
    3. Ziffer 3
      Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Absatz 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3,) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.

Schlagworte

Zweitaktmotor, Scheibenbremse, Benzinmotor, Verkehrssicherheit, Tageskunde, Straßenkunde

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40135232

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P64a/NOR40135232