Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 63, Fassung vom 20.12.2011

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 63

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 63, Personenbeförderung

  1. Absatz einsMit Anhängewagen, die mit Zugmaschinen oder Motorkarren gezogen werden, und mit Einachszugmaschinen, die mit einem Anhänger so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, dürfen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von und zu der Arbeitsstätte höchstens acht Personen befördert werden. Dabei darf eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007,)

  2. Absatz 3Die Beförderung von Personen mit zum Verkehr zugelassenen Anhängern, die zur Verwendung für Möbeltransporte bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      der Anhänger ein Anhängewagen oder ein Sattelanhänger ist,
    2. Litera b
      die Personen auf Sitzen befördert werden, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind und die dem Paragraph 26, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen,
    3. Litera c
      der Anhänger eine Bremsanlage aufweist, die vom Lenker des Zugfahrzeuges ohne Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar betätigt werden kann,
    4. Litera d
      zwischen den beförderten Personen und dem Lenker des Zugfahrzeuges eine Verständigungsmöglichkeit gegeben ist und
    5. Litera e
      bei geschlossenen Anhängern der für die Beförderung von Personen bestimmte Raum gut lüftbar und gegen das Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt ist.
  3. Absatz 4Schülertransporte (Paragraph 106, Absatz 10, zweiter Satz KFG 1967) mit geschlossenen Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, bei denen bei der Genehmigung als größte zulässige Anzahl der beförderten Personen außer dem Lenker acht Personen festgesetzt wurde, sind nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schüler auf mit dem Fahrzeug fest verbundenen Sitzen befördert werden und jeder Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist,
    2. Ziffer 2
      der Lenker von seinem Platz aus anhand einer Leuchte erkennen kann, dass alle Türen ordnungsgemäß geschlossenen sind,
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug mit zwei Hauptaußenspiegeln gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2003/97/EG über Rückspiegel an Kraftfahrzeugen ausgerüstet ist, die dem Lenker ein einwandfreies Einsehen des Sichtfeldes nach hinten und der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen; ist dies mit den herkömmlichen zwei Hauptaußenspiegeln nicht möglich, so muss das Fahrzeug mit zusätzlichen Rückblickspiegeln (Anfahrspiegeln im Sinne des Anhanges römisch III der Richtlinie 2003/97/EG) mit einer Mindestgröße von 200 cm² ausgerüstet sein, die ein einwandfreies Einsehen der hinteren Einstiegsbereiche einschließlich des sich darunter befindlichen Fahrbahnteiles ermöglichen.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40091364

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P63/NOR40091364