Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 64b, Fassung vom 31.05.2010

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 64b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 64b

Inkrafttretensdatum

26.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2010

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrschulausbildung

Paragraph 64 b,
  1. Absatz einsDem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.
  2. Absatz 2Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden, wobei anschließend dann eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten ist.
  3. Absatz 3Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan im Ausmaß der dort jeweils angegebenen Mindestunterrichtszeiten zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (Paragraph 64 a, Absatz 3,) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie zB Geschwindigkeit, Abstand, Verwendung der Sicherheitsgurte oder Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sind geeignete, bewusstseinsbildende Filme vorzuführen und deren Inhalte mit den Fahrschülern zu diskutieren und aufzuarbeiten. Dafür sind insgesamt mindestens zwei Unterrichtseinheiten aufzuwenden. Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden. Die Fahrprüfung darf frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden, wobei am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf. Versäumt ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen festzuhalten und zu begründen.
  4. Absatz 4Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 26 Unterrichtseinheiten aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten aufzuteilen:

   1. Klasse A                          8 Unterrichtseinheiten (UE)

   2. Klasse B                          6 UE

   3. Klasse B+E                        4 UE

   4. Klasse C1                         8 UE

   5. Klasse C                         10 UE

   6. Klasse C (Ausdehnung von C1)      4 UE

   7. Klasse C+E/C1+E, D+E              6 UE

   8. Klasse D (Ausdehnung von B)      12 UE

   9. Klasse D (Ausdehnung von C)       4 UE

  10. Klasse F                          8 UE

  1. Absatz 5Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      für die Klasse A auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan;
    2. Ziffer 2
      für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und
    3. Ziffer 3
      für die Klasse C/C1 sowie C+E/C1+E nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.
    Sie hat jedenfalls Nachtfahrten, Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet) und Fahrten im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere Klassen gleichzeitig, so ist es ausreichend, wenn die Nachtfahrten nur hinsichtlich einer Klasse durchgeführt werden. Nachtfahrten sind bei Ausdehnungen nicht erforderlich. Bei der Ausbildung mit Kraftwagen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden. Pro Tag dürfen Fahrschülern beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.
  2. Absatz 6Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:

  1. Klasse A auf einem Motorrad 12 Unterrichtseinheiten (UE), wobei

     mindestens 8 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

     durchzuführen sind,

  2. Klasse B

     a. Vorschulung 3 UE,

     b. Grundschulung 3 UE,

     c. Hauptschulung je nach Können und Fortschritt des

        Fahrschülers,

     d. Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im

        Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE

        Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt),

     e. Prüfungsvorbereitung 1 UE,

  3. Klassen B und B+E           zusätzlich zur Klasse B 2 UE B+E

  4. Klassen B und C/C1           20 UE, davon 8 B, 12 C/C1

  5. Klassen B und C/C1+E         22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 E

  6. Klassen B und D              20 UE, davon 8 B, 12 D

  7. Klassen B und C/C1 und D     26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D

  8. Klassen B und C/C1 +E und D  28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D, 4 E

  9. Klasse F                    4 UE.

Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, D oder die Unterklasse C1 darf erst nach Abschluss der Vorschulung (3 UE) und der Grundschulung (3 UE) für die Klasse B begonnen werden. Dabei ist jedenfalls auch eine Sonderfahrt durchzuführen. Die Abschlussausbildung für die Klasse B im Ausmaß von

2 Unterrichtseinheiten, die jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt zu umfassen hat, hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C, D oder die Unterklasse C1 zu erfolgen. Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG 1967 absolviert werden.

  1. Absatz 7Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B oder C/C1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:

Ausdehnung von der

   1. Klasse B auf die Klasse B+E        2 Unterrichtseinheiten (UE)

   2. Klasse B auf die Klasse C/C1       8 UE

   3. Klasse B auf die Klassen C/C1+E   10 UE, davon 6 C/C1, 4 E

   4. Klasse B auf die Klasse D          8 UE

   5. Klasse B auf die Klasse D+E       10 UE, davon 6 D, 4 E,

   6. Klasse B auf die Klassen C/C1

      und D                             16 UE, davon 8 C/C1, 8 D

   7. Klasse B auf die Klassen C/C1+E

      und D                             18 UE, davon 6 C/C1, 8 D,

                                        4 E

   8. Klasse B auf die Klasse F         4 UE

   9. Klasse C1 auf die Klasse C        4 UE

  10. Klasse C1 auf die Klasse C1+E     3 UE

  11. Klasse C1+E auf die Klasse C+E    6 UE, davon 3 C, 3 E

  12. Klasse C1 auf die Klasse D        4 UE

  13. Klasse C1 auf die Klasse D+E      8 UE, davon 4 D, 4 E

  14. Klasse C auf die Klasse C+E       4 UE

  15. Klasse C auf die Klasse D         4 UE

  1. Ziffer 16
    Klasse C auf die Klasse D+E 8 UE, davon 4 D, 4 E 17. Klasse D auf die Klasse D+E 4 UE
  1. Absatz 8Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten; diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  2. Absatz 9Bei einer Übertretung der Absatz eins bis 8 ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40099312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P64b/NOR40099312