Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 4a, Fassung vom 11.10.2007

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 308/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

08.09.1999

Außerkrafttretensdatum

08.04.2011

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Radabdeckungen und Spritzschutzsysteme

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDie Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, in der Fassung der Richtlinie 94/78/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.
  2. Absatz 2Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und der Klassen N3, O3 und O4 müssen entweder so gebaut sein, daß sie den Anforderungen des Anhanges römisch III der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen oder mit Spritzschutzsystemen ausgerüstet sein, die die Anforderungen der Anhänge zur Richtlinie 91/226/EWG erfüllen. An Fahrzeugen, die nur aus Fahrgestell und Führerhaus bestehen, Fahrzeugen ohne Aufbau, Geländefahrzeugen (im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG) sowie an Fahrzeugen, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar ist, müssen keine Spritzschutzvorrichtungen angebracht werden. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen diese den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039772

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/399/P4a/NOR40039772